Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GmBl) freigegeben. Sie tritt im August 2020 in Kraft.
Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Andere spezifische Vorgaben, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben unberührt.
Die enthaltenen Maßnahmen der Arbeitsschutzregel richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.
Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.
Die Regel wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.
Branchenspezifischen Handlungshilfen
Marcus Hussing, Präventionsexperte der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), erklärt dazu in einer Pressemitteilung der DGUV: „Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel konkretisiert den Arbeitschutzstandard und stellt ihn auf eine verbindlichere rechtliche Ebene. In Verbindung mit den branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherung haben die Verantwortlichen in Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen jetzt eine Richtschnur dafür, wie sie sicheres und gesundes Arbeiten unter den Bedingungen der Epidemie organisieren können. Die Empfehlungen folgen also denselben Überlegungen, sie sind in der konkreten Ausformung aber zugeschnitten auf die Bedürfnisse der Betriebe. In einem Friseursalon muss der Schutz anders aussehen als im Einzelhandel oder in der Fabrikhalle. Für die Betriebe sind diese Empfehlungen eine Art Werkzeugkoffer, mit dem sie sicheres und gesundes Arbeiten während der Epidemie sicherstellen können.“
Hier finden Sie branchenbezogene Handlungshilfen für den Handel auf den Seiten der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW).
Hussing erklärt weiter: „Der Schlüssel zur Nutzung dieses Werkzeugkoffers ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist für jedes Unternehmen und jede Einrichtung gesetzlich verpflichtend. Das heißt, alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sich Gedanken machen, wie sie ihre Beschäftigten vor einer Corona-Infektion im Betrieb schützen können und sie müssen entsprechende Maßnahmen zum Schutz ergreifen. Wie diese Maßnahmen aussehen können, zeigen die Handlungshilfen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die Arbeitsschutzregel bietet im Vergleich dazu einen eher allgemeinen Rahmen.“
Neben der neuen Regel und den branchenspezifischen Handlungshilfen gibt es auch noch die Infektionsschutzverordnungen der Bundesländer. „Mit ihren Verordnungen setzen die Bundesländer das Infektionsschutzgesetz des Bundes um. Sie greifen dabei – auch im Hinblick auf die Beschäftigten – in den Bereich des Arbeitsschutzes ein. Dabei sind die Verordnungen der Länder unmittelbar verbindlich“, erläutert Hussing.
Betriebe sind hier also mit zwei verschiedenen Rechtsbereichen – dem Arbeits- und dem Gesundheitsschutz – konfrontiert. „Das kann bei Betrieben und Einrichtungen bedauerlicherweise auch zu Verwirrungen führen. Sie stehen vor der Frage: Was gilt jetzt eigentlich für mich? Woran kann ich mich orientieren? Wir können da nur immer wieder auf die Gefährdungsbeurteilung und unsere Handlungshilfen hinweisen. Sollten unsere Empfehlungen tatsächlich mal kollidieren mit den Forderungen der Gesundheitsbehörden, empfehle ich einen Hinweis an den zuständigen Unfallversicherungsträger.“