Der Missbrauch von Abmahnungen sorgt vielerorts für Ärger. Für Händler werden Abmahnungen zunehmend existenzbedrohend.
Dabei ist das deutsche System der privaten Rechtsdurchsetzung mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung als Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung im Grundsatz ein Erfolgsmodell. Rechtsverstöße lassen sich auf diese Weise meist schnell, unbürokratisch und für die beteiligten Parteien vergleichsweise kostengünstig abstellen.
Die Abmahnung gerät jedoch zunehmend in Verruf und hat sich durch unseriöse Marktteilnehmer zu einem fragwürdigen Geschäftsmodell mit Fokus auf finanziellen Eigeninteressen der Abmahnenden entwickelt. Aus DIHK-Sicht sollte der Gesetzgeber deshalb dringend einschreiten.
E-Commerce: Unternehmer werden ausgebremst
Vor allem der Online-Handel ist durch missbräuchliche Abmahnungen belastet. Besonders betroffen sind kleine Gewerbetreibende, die vermehrt wegen Verstößen gegen rein formale Vorschriften auf ihren Web-Seiten abgemahnt werden.
In einer aktuellen Studie des Gütesiegel-Anbieters Trusted Shops gaben mehr als die Hälfte der teilnehmenden Händler an, dass sie sich aufgrund von Abmahnungen in ihrer Existenz bedroht fühlen – ein Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren (2016: 49 Prozent, 2015: 47 Prozent). Gerade kleine Online-Händler geben häufig auf, weil ihnen das Risiko von Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu hoch ist.
Missbräuchlich agierende Abmahnvereine werden zum Problem
Vermeintliche Mitbewerber mit ihren Rechtsanwälten und unseriöse Abmahnvereine missbrauchen das Instrument als lukrative Einnahmequelle. Abgemahnt werden meist formale Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und Fehler bei den Informationspflichten – allesamt Verstöße, die leicht im Internet recherchierbar sind.
Beispielsweise kann es sich dabei um ein fehlerhaftes Impressum mit nicht ausgeschriebenem Vornamen, unzureichende Garantiebedingungen, den nicht anklickbaren Link zur Streitbeilegungsplattform oder falsche Begriffe in AGB handeln. Obwohl die Abmahnungen in diesen Fällen formal berechtigt sind, ist fraglich, ob derartige Verstöße den Wettbewerb wirklich beeinträchtigen. Fraglich ist auch, warum Wettbewerber solche formalen Verstöße überhaupt abmahnen dürfen: Schließlich kauft kein Verbraucher nur wegen dieser Fehler genau bei diesem Unternehmen – und nicht beim Wettbewerber.