Kreislaufwirtschafts-Agenda 2012: Gut gedacht - schlecht gemacht

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz sollte der ganz große Wurf werden. Modernisierung und Erhaltung bewährter Strukturen - das war das Ziel. Nach über zwei Jahren, mehreren Runden zwischen Bundestag, Bundesrat und im Vermittlungsausschuss, wurde nun pflichtgemäß die EU-Abfallrichtlinie umgesetzt. Das Gesetz tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Trotz einzelner positiver Aspekte kann von einer zukunftsfähigen Kreislaufwirtschaft am Ende nicht mehr die Rede sein.

Bürokratieabbau verpasst
Die umfassende Überarbeitung nahezu aller bestehenden nationalen Vorschriften forderte ihren Tribut: Kam Europa noch mit 43 Artikeln aus, sind es im deutschen Gesetz jetzt insgesamt 72 Paragrafen - nahezu eine Verdoppelung. Hinzu kommen umfangreiche und komplexe Änderungen in anderen Umweltgesetzen. Die Möglichkeit, gesetzliche Vorgaben für Unternehmen zu vereinfachen, blieb ungenutzt. Gerade bei den produktbezogenen Regelungen wäre eine gesetzliche Kleinmengenregelung mittelstandsfreundlich gewesen. Auch hätte das Abfallüberwachungsverfahren entschlackt werden können.

Positiv: Aus Abfällen werden Wertstoffe
Abfälle aus Unternehmen und Haushalten unterliegen per Gesetz einer aufwändigen Überwachung und Kontrolle. Dies be- oder verhinderte bisher eine rasche und effiziente Weiternutzung des Abfalls als neuen Wertstoff. Das neue Recht erleichtert immerhin diesen ökonomisch und ökologisch sinnvollen Umwandlungsprozess und wird hoffentlich ohne neuen Abfallüberwachungsaufwand umgesetzt.

Kaum Liberalisierung und Wettbewerb
Die Chance auf mehr Liberalisierung in der Abfallwirtschaft und einen fairen Wettbewerb zwischen Kommunen und privaten Entsorgern wurde vergeben. Für die Abfallbeseitigung ist nach wie vor der Staat, nicht der Abfallerzeuger selbst verantwortlich. Die staatlichen Landesentsorgungseinrichtungen sind ebenfalls weiter alleine für die Entsorgung gefährlicher Abfälle zuständig. Eine innovative Deregulierung blieb aus.

Besonders deutlich wird die Diskrepanz zwischen Anspruch und Umsetzung bei der neu eingeführten gewerblichen Sammlung. Einerseits wird den privaten Entsorgern grundsätzlich ermöglicht, Wertstoffe bei den privaten Haushalten zu erfassen, zu verwerten und zu vermarkten. Anderseits wurden dabei so hohe gesetzliche Hürden aufgebaut, dass in der Praxis wohl nur größere Unternehmen, in der Regel aber die Kommunen, dies weiterhin durchführen können. So muss ein gewerblicher Sammler z.B. nachweisen, dass er wesentlich leistungsfähiger ist und eine höhere gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit anbietet als die Kommune.

Düster: Aussichten für das Wertstoffgesetz
Das Bundesumweltministerium plant derzeit, die Verpackungsverordnung durch ein neues Wertstoffgesetz zu ersetzen. Wie beim neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu befürchten, dass die Kommunen im parlamentarischen Beratungsverfahren weitestgehend ihre Interessen durchsetzen. Den Unternehmen drohen zusätzlich mehr Regulierung und höhere Bürokratiekosten. Dabei könnte eine Wertstofftonne, die mit dem neuen Wertstoffgesetz eingeführt werden soll, auch mit der bestehenden Verpackungsverordnung realisiert werden. Nötig wären nur etwas mehr gegenseitiges Verständnis sowie mehr Kooperationen zwischen den Kommunen und den dualen Entsorgungssystemen.

 

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