Zum Jahreswechsel 2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Die Delivery-Plattform SEVEN SENDERS fasst zusammen, welche Auswirkungen sich für jedes Unternehmen, das Verpackungen in den Verkehr bringt, daraus ergeben. Insbesondere Versandhändler und E-Commerce-Unternehmen sind gut beraten, sich rechtzeitig einen Überblick über die Neuerungen zu verschaffen, von denen sie betroffen sind.
Übergeordnete Ziele des neuen Verpackungsgesetzes bestehen darin, das Abfallaufkommen zu verringern, die Recycling-Quoten von Verpackungsmaterialien zu erhöhen und die Umweltbelastung zu reduzieren. Darüber hinaus nimmt es alle Verursacher von Verpackungsmüll in die Pflicht, für dessen Entsorgung aufzukommen. Um dies in der Praxis zu erreichen, beinhaltet die Direktive zwei Grundpflichten, die jeder Inverkehrbringer von Verpackungen einhalten muss: eine Systembeteiligungspflicht und eine Registrierungspflicht. Wer also ab 1. Januar 2019 Pakete versendet, ist auch dazu verpflichtet, sich über das duale Systeme durch ein Lizenzentgelt an der Rücknahme der Verpackungen zu beteiligen. Die Höhe der Zahlung wird anhand des Gesamtgewichts und der Materialart der Verpackungen bemessen und ist für das jeweils folgende Jahr an die zuständigen Stellen zu melden: das duale System und die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Trittbrettfahrern drohen empfindliche Strafen
Duale Systeme bilden die organisatorische Schnittstelle zwischen Versendern sowie öffentlichen und privaten Entsorgungsunternehmen. Ihr Zweck ist es, eine flächendeckende und für den Endverbraucher unentgeltliche Rücknahme und Verwertung des verursachten Verpackungsmülls sicherzustellen. Für sämtliche Verpackungen gilt die Regel: Wer sich nicht beteiligt, darf nichts in Umlauf bringen. Hinzu kommt die Registrierungspflicht: Um das Lizenzentgelt zur Beteiligung am dualen System erheben zu können, müssen sich alle Versender ab dem Jahreswechsel bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren lassen. Wer ohne Registrierung systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringt, muss mit Strafen bis zu einer Höhe von 200.000 Euro rechnen. Dabei spielt die Größe des jeweiligen Unternehmens keine Rolle.
Vier wertvolle Tipps zum Verpackungsgesetz
1. Das sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen:
Betroffen sind alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen – beispielsweise auch Klebeband, Etiketten, Füllmaterial, Produkt- und Umverpackungen sowie Versandkartons. Grundsätzlich kann eine Vielzahl von Materialien als Verpackung dienen. Klarheit über Kriterien und Sonderfälle verschafft die Anlage 1 zum Verpackungsgesetz.
2. So funktioniert Lizenzierung:
Jede Verpackung muss nur einmal lizenziert werden – und zwar durch denjenigen, der sie erstmalig in den Verkehr bringt. Hat der Hersteller eines Produktes bereits die Produktverpackung lizenziert, entfällt diese Pflicht für den Versender. Aber Achtung: Natürlich muss er dann immer noch das Verpackungsmaterial für den Versand an den Endkunden lizensieren.
3. So wird das Gesamtgewicht der in Verkehr gebrachten Verpackungen berechnet:
Die geplanten Jahresmengen müssen der Zentralen Stelle Verpackungsregister zum Jahresbeginn jeweils getrennt voneinander in Form des Gesamtgewichtes angegeben werden. Als Orientierung für die Schätzung dienen beispielsweise Absatzzahlen der Vorjahre. Das Gesamtgewicht kennt wahrscheinlich der Verpackungslieferant. Andernfalls lässt sich die das Einzelgewicht pro Verpackungseinheit auf die Gesamtmenge hochrechnen. Wertvolle Hilfe leisten Online-Tools wie Lizenzero oder Landbell. Zum Jahresende steht eine aktualisierte Jahresabschluss-Mengenmeldung an das beauftragte duale System und die Zentrale Stelle an.
4. Vollständigkeitserklärung nicht vergessen!
Für große Versandhändler, die jährlich mehr als 80 Tonnen beteiligungspflichtige Verpackungen aus Glas, mehr als 50 Tonnen aus Papier, Pappe oder Karton oder mehr als 30 Tonnen eines anderen Materials in Verkehr bringen, ist es mit der Schätzung und Jahresabschluss-Mengenmeldung noch nicht getan. Zusätzlich müssen sie bis zum 15. Mai jedes Jahres eine detaillierte Vollständigkeitserklärung einreichen, die sämtliche erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen auflistet.