Offene WLANs bergen Risiken
„Betreiber offener WLANs müssen von Unterlassungsansprüchen, Abmahn- und Gerichtskosten freigestellt werden“
Der von der Bundesregierung geplante Wegfall der sogenannten Störerhaftung bei offenen WLANs stößt auf allgemeine Zustimmung. Bei der konkreten Umsetzung sind jedoch noch einige Hürden zu nehmen, um das Risiko für die privaten WLAN-Betreiber tatsächlich überschaubar zu halten, warnt die Nationale Initiative für Informations- und Internet-Sicherheit e.V. (NIFIS). Vor allem kommt es laut NIFIS darauf an, dass der Gesetzgeber die WLAN-Anbieter ausdrücklich von Unterlassungsansprüchen freistellt.
Rechtsanwalt Thomas Lapp, Vorsitzender der NIFIS, fordert: „Der Gesetzgeber sollte das Plädoyer des EU Generalanwalts konsequent umsetzen: dieser hat lediglich gefordert, gerichtliche Unterlassungsanordnungen zu ermöglichen, von Unterlassungsansprüchen ist bei ihm nicht die Rede. Deshalb sollte sich die Haftungsfreistellung ausdrücklich auch auf Unterlassungsansprüche erstrecken.“ Der EU-Generalanwalt habe außerdem klargestellt, dass WLAN-Betreiber auf jeden Fall von Abmahn- oder Gerichtskosten verschont bleiben müssten.
Jurist Lapp sagt: „Private WLAN-Anbieter mit gewerblichen Providern gleichzustellen wird nicht sicherstellen können, dass diese nicht mehr für Rechtsverstöße abgemahnt werden können, die über ihren Hotspot begangen wurden. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Haftung nach § 8 Telemediengesetz ausdrücklich auch auf Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten bezieht.“
Die potenziellen Sicherheitsrisiken liegen nach Angaben des NIFIS-Vorsitzenden allerdings nicht nur auf der Betreiberseite, sondern er rät auch den Nutzern zu Vorsicht. „Offene WLANs sind sehr sehr leicht abzuhören“, stellt Dr. Thomas Lapp klar. Er empfiehlt daher: „Keine E-Mails abrufen, keine Passworte und Zugangsinformationen senden und daher auch keine Seiten aufrufen, die diese Daten benötigen.“
Außerdem weist der NIFIS-Chef darauf hin, dass private Betreiber ihre WLAN-Hotspots frei benennen dürfen. Dr. Thomas Lapp: „Ein Hotspot mit dem Namen 'Telekom' muss keineswegs zur Deutschen Telekom gehören, sondern kann von einer beliebigen Privatperson betrieben werden.“
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