Gewerbesteuer: Concession-Gebühren sind keine Mietaufwendungen

Wie Concession-Ausgaben für Filialisten steuerlich zu behandeln sind

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Filialisten, die ihre Produkte in Form des Concession Shop-in-Shop-Systems vertreiben, können sich künftig auf eine tatsächliche Verständigung mit der Finanzverwaltung unter Mitwirkung des Finanzgerichts berufen, die die zu zahlende Gewerbesteuer mindert. Das Gericht entschied letztendlich in der Frage, ob anfallende Concession-Gebühren, die der Filialist an den Einzelhändler zahlt, bei der Berechnung der Gewerbesteuer ausschließlich als Mietaufwendungen oder vielmehr als Vertriebskosten anzusehen sind.

„Das Gericht befand, dass diese Gebühren eine Pauschale für Miete und weitere Services sind und daher nicht ausschließlich als Mietaufwendungen behandelt werden können“, erklärt Heiner Röttger von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft HLB Dr. Schumacher & Partner aus Münster, der in der Gerichtsverhandlung ein bekanntes Modelabel vertrat. In dem verhandelten Fall konnte durch Analyse des Concession-Vertrages erreicht werden, dass nur ein geringer Teil der Gebühren bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden musste. Damit sparte das Unternehmen erhebliche Gewerbesteuerbeträge ein.

Das Modelabel hatte gegen den Gewerbesteuermessbescheid geklagt, weil die Finanzbehörde die gesamten Concession-Aufwendungen der Gewerbesteuer unterworfen hatte. „Grundsätzlich ist es aber so, dass das Zivilrecht entscheidet, was unter Miet- und Pachtzinsen zu verstehen ist und damit bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen ist oder nicht“, betont Röttger. Enthält ein Vertrag wesentliche mietfremde Elemente, so scheidet eine Qualifikation als Mietvertrag im Sinne des Gewerbesteuergesetzes aus. Dieses ist dann der Fall, wenn ein Vertrag eigener Art vorliegt.

Das Gericht befand, dass ein typengemischter Vertrag vorliege und daher die Concession-Gebühren im Wege einer Schätzung anhand der vertraglichen Regelungen aufzuteilen seien. Nur die Beträge, die als Mieten zu qualifizieren sind, müssen sodann bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Dieser Betrag fällt in der Regel deutlich geringer aus als die gesamten Concession-Gebühren und mindert damit die zu zahlende Gewerbesteuer.

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Quelle: HLB Dr. Schumacher & Partner

„Betroffene Filialisten sollten umgehend ihren Gewerbesteuermessbescheid prüfen und innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides Einspruch einlegen“, rät Heiner Röttger. Wurde der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, ist ein Korrekturantrag möglich, solange der Bescheid noch änderbar ist. In jedem Fall ist ein fachkundiger Berater hierbei sinnvoll, weil eine genaue Aufschlüsselung stattfinden muss und die Erkenntnisse aus der tatsächlichen Verständigung mit Finanzbehörde und Finanzgericht sehr hilfreich sind. Zu beachten ist allerdings, dass eine tatsächliche Verständigung, anders als beispielsweise ein Finanzgerichtsurteil, nicht veröffentlicht wird.

Grundsätzlich stehen den Händlern neben dem Concession-Shop-in-Shop-System diverse alternative Vertriebsformen zur Verfügung, die sich hinsichtlich der Personalzugehörigkeit, den Eigentumsverhältnissen von Ware und Möblierung und auch dem Einfluss der jeweiligen Marke auf die Darstellung am Point-Of-Sale (POS) unterscheiden. Während die traditionelle Stammfläche des Handels oder Consignment-Verträge der Marke nur geringe Einflussmöglichkeiten am POS bietet, sind Vertriebsformen wie System-Franchising, Concession Shop-in-shop oder eigene, freistehende Stores zwar meist kostenintensiver, ermöglichen der jeweiligen Marke jedoch auch mehr Einfluss auf ihre Verkaufspräsentation. „Auch steuerlich haben die einzelnen Vertriebsformen sehr unterschiedliche Auswirkungen für die Unternehmen“, gibt Heiner Röttger zu bedenken. „Bevor sich ein Unternehmen für eine Vertriebsform entscheidet, sollten auch die steuerlichen Rahmenbedingungen analysiert werden.“

Quelle: HLB Dr. Schumacher & Partner

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