BMU: Referentenentwurf zu Retourenvermeidung und Weiterverwendung
Die in dem Urteil vorgenommene Konkretisierung ist für Betreiber von Online-Shops eine positive Nachricht
Der gestern von Bundesumweltministerin Svenja Schulze vorgelegte Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ stellt aus Sicht des Online- und Versandhandels eine angemessene Diskussionsgrundlage dar.
Die Regelungen zur einer „Obhutspflicht“ beschreiben darin im Wesentlichen die schon heute übliche Praxis: Wiederverkauf, Abverkauf, Wiederverwertung. Kein Händler möchte ohne Not Ware wegwerfen.
Was noch fehlt, sind Ansätze, Spenden steuerlich zu erleichtern. Insbesondere die derzeit gültigen Regeln zur Umsatzsteuerpflicht von Sachspenden sind so zu überarbeiten, wie das für Lebensmittelspenden schon geschehen ist. Hier muss aus Sicht des bevh jetzt dringend das Finanzministerium einen ergänzenden Gesetzentwurf nachlegen.
Der Entwurf zeigt, dass die öffentliche und politische Diskussion im Vorfeld schon fruchtbar war. Aus Sicht unserer Branche ist daher zu begrüßen, dass der Gesetzentwurf nicht mit Pauschalverboten arbeitet, sondern Verhältnismäßigkeit und kaufmännische Vernunft weiterhin Maßstab sind. Es bleibt erlaubt, unverkäufliche oder nicht verkehrsfähige Ware so zu verwerten, wie es wirtschafltich und ökologisch am sinnvollsten ist.
Wichtig ist im weiteren Verfahren, dass nicht Bürokratie und Dokumentationspflichten zu einer Hürde besonders für kleine und mittelständische Händler werden.
bevh-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer: „Unnötig ist es in der Diskussion besonders auf den Onlinehandel hinzuweisen. Produktionsüberhänge, Produktfehler und Retouren gibt es leider in der gesamten Wirtschaft. Gerade der E-Commerce, als hochdigitalisierter Wirtschaftsbereich, kann für mehr Transparenz und Effektivität und somit für mehr Nachhaltigkeit im Handel sorgen. Und wenn heute noch Verträge mit Markenherstellern den Händlern verbieten, Waren abzuverkaufen oder zu spenden, müsste sich das zukünftig ändern.“
Eine weitere Befürchtung: Weil die Regelung ganz bewusst über das geltende europäische Recht hinausgeht, kann es im internationalen Vergleich Wettbewerbsnachteile geben, sofern die Bundesregierung sich nicht dafür einsetzt, dass Europa nachzieht.
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