Ab dem 1. Januar 2020 wird sich einiges ändern an Deutschlands Kassen. Zwei Begriffe, die dabei durch die Luft schwirren, sind „Belegausgabepflicht“ und „Fiskalisierung“.
Was steckt genau dahinter und was ändert sich für Kassenhersteller und Händler? Ein kleiner Faktencheck.
Fiskalisierung
Was wird verlangt?
Ab dem 1. Januar 2020 wandelt sich das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und schreibt vor, dass elektronische Aufzeichnungssysteme – darunter computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen und Drucker – mit technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) ausgestattet sein müssen. Alle Kassen, die sich in Betrieb befinden, müssen außerdem dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Was ist eine technische Sicherheitseinrichtung?
Die technische Sicherheitseinrichtung hat drei Funktionen: Sie übermittelt, sichert und speichert die Transaktionsdaten der Kasse. Genauer gesagt verfügt sie über Folgendes:
- eine einheitliche Schnittstelle, um Daten sicher zu übertragen
- ein Sicherheitsmodul, sodass gespeicherte Daten nicht mehr nachträglich manipuliert oder gelöscht werden können
- ein Speichermodul, dass die Daten so lange speichert, wie die gesetzliche Aufbewahrungspflicht es vorsieht (Buchungsbelege müssen beispielsweise bis zu zehn Jahre aufbewahrt werden).
Nach aktuellem Informationsstand ist es möglich mit einer zertifizierten TSE mehrere Kassensysteme zu bedienen. Das TSE-Zertifikat ist fünf Jahre gültig. Danach dürfen die jeweiligen Zertifikate verlängert werden.
Was müssen Händler tun?
Alle Aufzeichnungssysteme müssen mit einer TSE ausgestattet und zusammen mit dieser dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Dies geht per Fax oder Brief, entsprechende Formulare bekommt man im Steuerbüro. Die TSE muss zertifiziert werden, dafür sind jedoch die Hersteller der TSE zuständig, darum muss sich der Nutzer des Kassensystems nicht selbst kümmern. Die Kasse selbst muss nicht zertifiziert werden.
Belegausgabepflicht
Was wird verlangt?
„Möchten Sie den Kassenbon haben?“ – Ab dem 1. Januar 2020 ist diese Frage Geschichte. Jeder Kunde muss dann einen Bon über seinen Einkauf bekommen. Dadurch soll vor allem verhindert werden, dass Verkäufe hinterher storniert werden können.
Was müssen Händler tun?
Händler müssen jeder Person, die an einem Geschäftsabschluss beteiligt ist, darüber einen Bon ausstellen. Der Beleg kann elektronisch beispielsweise über eine App oder per Mail oder gedruckt in Papierform übermittelt werden, soll aber direkt nach dem Kauf ausgehändigt werden. Der Kunde ist nicht verpflichtet den Kassenbon mitzunehmen.
Gibt es Ausnahmen?
Aus Gründen der Unzumutbarkeit sieht das neue Gesetz eine Ausnahme vor, wenn Einzelwaren an eine Vielzahl unbekannter Personen, wie beispielsweise in einem Kiosk, verkauft werden. Möchte ein Händler diese Ausnahmeregelung nutzen, muss er als Steuerpflichtiger beim Finanzamt einen Antrag gemäß § 148 AO stellen. Ob man von der Belegausgabepflicht befreit wird, entscheidet anschließend die Finanzbehörde. Der Beschluss kann auch widerrufen werden.