Firmennachricht • 09.06.2016

Das neue Integrationsgesetz

Der Entwurf steht unter dem Credo „Fördern und Fordern“

Foto: Das neue Integrationsgesetz

Die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt fördern und gleichzeitig Integrationsbereitschaft einfordern, das ist das Ziel des Integrationsgesetzes der Bundesregierung. Der Entwurf steht daher unter dem Credo „Fördern und Fordern“. Er enthält wichtige Neuerungen und baut alte Hürden ab. Trotzdem besteht aus DIHK-Sicht weiterer Verbesserungsbedarf, insbesondere bei den neuen Regelungen zur Vorrangprüfung, der Ausbildungsförderung sowie bei den Integrationskursen.

Rechts- und Planungssicherheit für das neue Ausbildungsjahr

Der DIHK hatte vorgeschlagen, dass während einer Ausbildung (zumeist 3 Jahre) und einer anschließenden Beschäftigung (2 Jahre) keine Abschiebung erfolgt (3+2 Regelung). Grund: Betriebe und Auszubildende mit einer Duldung erhalten so die nötige Rechts- und Planungssicherheit. Nun gilt es, diese Regelung zeitnah umzusetzen, damit sie noch rechtzeitig zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres in Kraft treten kann.

Vorrangprüfung aussetzen

Asylbewerber und Geduldete können in den ersten 15 Monaten nur dann einen Job anfangen, wenn sich für diese Stelle kein Deutscher oder EU-Bürger findet. Das besagt die sogenannte Vorrangprüfung. Der Gesetzentwurf sieht vor, diese Prüfung für drei Jahre außer Kraft zu setzen. Das reduziert den bürokratischen Aufwand und erleichtert es Unternehmen, Flüchtlinge zu beschäftigen. Allerdings ist die Aufhebung nach derzeitigem Stand nur in Regionen mit unterdurchschnittlicher Arbeitslosenquote vorgesehen. Hier droht wieder neue Bürokratie für die Unternehmen.

Künftig ist auch eine Beschäftigung von Flüchtlingen in der Zeitarbeit möglich. Betriebe sind dadurch flexibler, und Flüchtlingen kann der Einstieg in Arbeit erleichtert werden – gerade, weil die Zeitarbeit vielfach Menschen mit geringer beruflicher Qualifikation Einstiegsperspektiven aufzeigt.

Ausbildungsförderung ohne Wartezeiten

Asylbewerbern mit einer guten Bleibeperspektive und Geduldeten ohne Arbeitsverbot soll der Zugang zu Leistungen der Ausbildungsförderung – zunächst befristet bis Ende 2018 – erleichtert werden. So sieht es der Gesetzentwurf vor. Die geplanten Verkürzungen von Wartefristen zielen in die richtige Richtung; die Fristen sind aber teilweise immer noch zu lang. Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive sollen zum Beispiel nach drei Monaten Zugang zu ausbildungsbegleitenden Hilfen, assistierter Ausbildung und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen haben. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld sollen aber erst nach 15 Monaten Aufenthalt bewilligt werden. Für Geduldete gelten wiederum andere Fristen. Zielführender wäre es aus Sicht des DIHK, jungen Flüchtlingen alle Instrumente der Ausbildungsförderung sofort ab Abschluss eines Ausbildungsvertrages zur Verfügung zu stellen. Die Stufung nach den verschiedenen Kategorien Asylbewerber, Geduldete und andere humanitäre Aufenthaltstitel sollte entfallen.

Integrationskurse ausbauen

Verpflichtende Integrationskurse, verkürzte Wartezeiten, stärkere Fokussierung auf Wertevermittlung sind wichtige Punkte im Gesetzesentwurf. Sprach- und Kulturkenntnisse sind für eine betriebliche Integration unverzichtbar. Entscheidend ist dabei ein ausreichendes Angebot an Integrationskursen. Flüchtlinge mit einer Bleibeperspektive sollten so früh wie möglich Zugang zu einem Kurs erhalten. Zudem müssen Informationen über die duale Ausbildung in den Lehrplan des Integrationskurses aufgenommen werden. Denn diese ist in den meisten Herkunftsstaaten unbekannt. Eine duale Ausbildung bietet jedoch perspektivisch weitaus bessere Chancen am Arbeitsmarkt als zum Beispiel eine Helfertätigkeit, selbst wenn diese gegebenenfalls kurzfristig einen höheren Verdienst versprechen mag.

Quelle: DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.

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