Frei nach dem Motto „Totgesagte leben länger“ bekam die TSE-freie Kasse bereits mehrere Gnadenfristen. Jetzt steht aber wirklich das große Finale an: Der 31.03.2021 ist die letzte Frist, um das Kassensystem mit einer TSE-Einheit auszurüsten.
Zunächst sollten alle Kassen zum 1. Januar 2020 umgestellt sein. Da die erste Zertifizierung einer geeigneten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) als USB-Stick und (Micro-)SD-Karte aber selbst erst am 20. Dezember 2019 verfügbar war, wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.20 vereinbart. Schließlich wurde für einen Teil der Kassen unter bestimmten Bedingungen sogar noch einmal Aufschub bis zum 31.03.2021 gewährt.
Welche Regel gilt jetzt für welche Kasse?
- Die offene Ladenkasse braucht keine TSE, aber dennoch Einzelaufzeichnungen.
- Neue Kassen dürfen ausnahmslos schon seit dem 01.01.2020 nur noch mit TSE verkauft werden.
- Registrierkassen müssen generell seit dem 01.01.2020 per TSE abgesichert sein.
- Ausnahme: Kassensysteme, die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind (und die Anforderungen des BMF-Schreibens aus 2010 erfüllen), dürfen bis Dezember 2022 weiterverwendet werden.
- Alle anderen Kassensysteme müssen seit dem 01.10.2020* per TSE abgesichert sein.
- *Ausnahme: Diese Kassen erhielten unter bestimmten Voraussetzungen noch eine weitere Verschiebung bis zum 31.03.2021.
Insbesondere die letzte „Aufweichung“ der TSE-Pflicht sorgte für deutschlandweite Unsicherheit, denn hier hatte der Bund Eines verkündet und einzelne Länder etwas Anderes. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten sich Steuerpflichtige noch einmal mit der Regelung ihres Bundeslandes auseinandersetzen.
Für die meisten dürfte der Aufschub bis 31.03.2021 gelten,
- sofern sie die TSE vor dem 30.09.2020 bestellt haben und ihr Lieferant die nicht rechtzeitige Lieferbarkeit bestätigt hat oder
- sofern bei ihrer Kasse nur eine Lösung Anwendung finden kann, die nicht rechtzeitig zertifiziert war, aber vom Steuerpflichtigen vor dem 30.09.2020 beauftragt worden ist.
Letzteres zielte vorrangig auf die häufig als „Cloud-TSE“ bezeichnete Variante ab. Das Problem dabei: Durch so genannte „Lan-Konnektoren“, die eine Hardware-TSE innerhalb des lokalen Netzwerks auch für Kassen einsetzbar macht, welche keine Hardware aufnehmen können, ist die Zahl der Kassen, die ausschließlich per Cloud aufrüstbar sind, deutlich geringer als im Allgemeinen angenommen.
„Wir vermuten, dass sich viele Händler und Gastronomen, meist ohne es zu wissen, rechtlich aus dem Fenster gelehnt haben, wenn sie auf die Cloud-TSE gewartet haben.“, erklärt Dr. Mirco Till, Geschäftsführer des TSE-Experten Gastro-MIS und Mitglied des DFKA-Expertenrates sowie der Arbeitsgruppe Taxonomie.
Mittlerweile sind allerdings auch einzelne Cloud-Lösungen für ganz bestimmte Anwendungsfälle zertifiziert. Während eine USB-TSE durch die Steckverbindung als sichere Umgebung gilt, müssen Cloud-TSEs vereinfacht gesagt über eine potenziell unsichere Verbindung per Internet kommunizieren. Unter anderem deshalb gibt es eng gesteckte Grenzen, welches Kassen-Setup rechtssicher mit einer Cloud-Variante arbeiten darf und welches nicht.
Hier finden Sie eine Liste der durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierten TSEs.
„Wir raten allen, die ihre Kassen noch nicht aufgerüstet haben, sich jetzt sofort darum zu kümmern. Selbst wenn die rechtzeitige Umrüstung bis 31.03. in einigen Fällen schon nicht mehr garantiert werden kann, fällt es einem Prüfer bei Vorzeigen eines konkreten Implementierungsplans bzw. bereits gestarteter Implementierung deutlich leichter ein Auge zuzudrücken als bei Ausreden à la ‚Ich wusste nichts davon‘ “, rät Dr. Till. Gastro-MIS bietet ein Portal für Projektberatung und den Kauf von Technischen Sicherheitseinrichtungen in verschiedenen Varianten.