Neue Vertragsbedingungen für das EC-Cash-Bezahlverfahren sorgen für Unmut im Einzelhandel. „Zwar dürfen die Händler jetzt endlich ohne spezielle Genehmigung an ihren Kassen den Kunden die Möglichkeit des Bargeld-Abhebens von ihren Bankkonten einräumen. Nicht einsehbar ist aber, dass die Händler für diesen Service Gebühren bezahlen sollen.“, so HDE-Experte Ulrich Binnebößel.
Viele Händler müssten sich so die Frage stellen, ob sie es sich leisten können, ihren Kunden diesen Service anzubieten. Denn die Gebühren weiterzugeben, dürfte in den meisten Fällen nicht durchsetzbar sein. Beim sogenannten Cashback dürfen Händler bis zu 200 Euro Bargeld auszahlen, wenn ein Einkauf über mindestens 20 Euro erfolgt und mit EC-Karte und PIN bezahlt wird.
Nur große Unternehmensgruppen können Konditionen aushandeln
Der Handelsverband Deutschland sieht auch die grundsätzlichen Wettbewerbsbedingungen im Bereich der EC-Karte kritisch. „Theoretisch kann zwar jeder Händler mit den Banken eigene Konditionen für die Akzeptanz verhandeln. In der Praxis aber haben diese Chance nur große Unternehmensgruppen oder Kooperationen. Außerdem zeigt die Erfahrung, dass hier bisher keine nennenswerten Einsparungen erreicht werden“, so Binnebößel weiter. Der HDE fordert deshalb grundsätzlich günstigere Entgelte für alle Bezahlverfahren. Zudem seien die Händlerbedingungen in weiten Teilen unverständlich oder unpräzise.
Klärungsbedarf bei den Netzbetreibern
Und auch bei der Neugestaltung der Verträge mit den Netzbetreibern der Bezahlsysteme sieht der HDE noch Klärungsbedarf. Künftig sollen die Netzbetreiber für die Nichteinhaltung von Fristen für Software-Updates bei ihren Kassensystemen Vertragsstrafen von 15 Euro pro Terminal und Monat zahlen und diese an den Handel weitergeben können. Binnebößel: „Das ist absolut praxisfern. Die Fristen werden von den Banken häufig ohne Einbeziehung des Handels festgelegt und sind viel zu knapp.“ Bei der Umstellung könne es zu vielfältigen Problemen kommen, die nicht im Verantwortungsbereich des Handels und seiner Dienstleister liegen. „Sinnvoller als eine drohende Vertragsstrafe wäre die vorherige sorgfältige Abstimmung von Einführungsfristen unter allen Beteiligten einschließlich des Handels“, so Binnebößel.