News • 18.02.2019

Der „Bestell-Button“: Welche Formulierungen sind erlaubt?

Gerichte haben mehrfach zu Ungunsten von Shopbetreibern entschieden

E-Commerce; Copyright: Pixabay
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Für den Onlinehandel gelten besondere rechtliche Bedingungen. Das betrifft auch den Bestell-Button, also die Schaltfläche, mit der etwa ein Kauf rechtsverbindlich ausgelöst werden soll. Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weiß, was Shopbetreiber beachten müssen. 

Die sogenannte Button-Lösung für kostenpflichtige Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr soll Kunden vor Kostenfallen im Internet schützen. Sie wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. Darin steht, dass der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten habe, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätige, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche – also über einen Bestell-Button –, muss diese „gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ,zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung“ beschriftet sein.

„Wer auf der sicheren Seite sein möchte, wählt deshalb einfach die Beschriftung ,zahlungspflichtig bestellen‘“, sagt Rechtsanwältin Nicole Mutschke. „Wer kreativ sein will, muss ein gewisses Risiko in Kauf nehmen. Denn es ist oft schwer zu beurteilen, was eine ,entsprechende eindeutige Formulierung‘ ist.“

Deutsche Gerichte haben schon mehrfach zu Ungunsten von Shopbetreibern entschieden, die andere Formulierungen gewählt hatten. Das Amtsgericht Köln sorgte 2014 mit einer Entscheidung für Aufsehen, wonach die Formulierung „Bestellen und kaufen“ nicht eindeutig genug sei, weil die Hervorhebung des Bindungswillens durch Begriffe wie „kosten- oder zahlungspflichtig“, „bindend“ oder „zu diesem Preis“ fehle. Auch die Beschriftung „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ ist nicht eindeutig genug, so die Einschätzung des Oberlandesgerichts Köln. Und der Dash-Button von Amazon, mit dem Verbraucher auf Knopfdruck bestimmte Artikel nachbestellen können, verstößt nach Ansicht des Landgerichts München ebenfalls gegen das BGB. 

„Sollte der Bestell-Button eines Onlineshops unzureichend sein, droht erstens eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung“, sagt Nicole Mutschke. „Und zweitens kommt der Vertrag mit dem Verbraucher nicht wirksam zustande. Hier lohnt es sich also doppelt, seine Worte sorgfältig zu wählen.“

Quelle: Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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