News • 19.04.2017

Was tun bei falscher Preisauszeichnung im Online-Shop?

Rechtsexpertin Madeleine Pilous fasst die wichtigsten Fakten zusammen

Foto: Was tun bei falscher Preisauszeichnung im Online-Shop?...
Quelle: panthermedia.net/SIphotography

Es ist bloß ein verrutschtes Komma, doch plötzlich kostet der Fernseher nur noch ein Zehntel. Immer wieder fragen sich Online-Händler, wie sie auf Bestellungen mit falsch ausgezeichneten Preisen reagieren sollen. Rechtsexpertin Madeleine Pilous hat daher die wichtigsten Fakten zusammengefasst und klärt die folgende Frage: Muss die Ware auch zum falschen Preis geliefert werden?

Ist bereits ein Vertrag zustande gekommen?

Auch im Onlinehandel gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. es steht jedem frei, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird. Ist noch kein Vertrag zustande gekommen, kann das mit der Bestellung einhergehende Angebot abgelehnt werden.

Wann ein Vertrag zustande gekommen ist, richtet sich nach der Vertragsschlussregelung in den AGBs des Online-Shops - allerdings besteht je nach Zahlungsart kaum Spielraum. Dies wirkt sich insbesondere bei den Zahlungsmitteln aus, die eine sofortige Zahlung ermöglichen (wie z.B. Paypal oder Sofortüberweisung). Hier kommt der Vertrag durch Einleitung der Zahlungstransaktion zustande.

"Stornierung" der Bestellung?

Einmal geschlossene Verträge sind grundsätzlich einzuhalten, d.h. Händler können nicht ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten oder die Bestellung stornieren. Ein mit dem Widerrufsrecht vergleichbares Recht steht Online-Händlern nicht zu.

Anfechtung des Vertrages möglich?

Eine Anfechtung führt dazu, dass ein bereits geschlossener Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Ein Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) wie etwa eine fehlerhafte Preiskalkulation berechtigt hingegen nicht zur Anfechtung.

Werden in einem Shop also falsche Preise angezeigt, weil diese vom Händler oder einem der Mitarbeiter falsch eingegeben wurden oder ein technischer Fehler vorlag, so ist ein bereits geschlossener Vertrag anfechtbar. Allerdings muss der Händler im Zweifel beweisen können, d.h. nachweisen (und im Zweifel vor Gericht darlegen), dass der Fehler tatsächlich während der Erklärungshandlung, also der Eingabe des Preises, geschehen ist (AG Bremen, Urteil v. 05.12.2012, 23 C 0317/12).

Beispiele: Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum wurde etwa bei einer Formeländerung in der Software durch den Provider angenommen, die letztlich bewirkte, dass bei in ursprünglich korrekt erfassten Beträgen die Kommastelle nach vorne verschoben wurde (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 20.11.2002, 9 U 94/02). Bereits 2005 ließ der BGH die Anfechtung eines Kaufvertrages aufgrund eines Übermittlungsfehlers in die Produktdatenbank zu, der dazu führte, dass der Kaufpreis bei weniger als ein Zehntel des ursprünglichen Betrages lag (BGH, Urteil v. 26.01.2005, VIII ZR 79/04). Auch wenn ein teures Smartphone versehentlich statt mit einer Auktion für einen Sofort-Kaufen-Preis von 1 Euro eingestellt wird, ist von einem Erklärungsirrtum des Händlers auszugehen (AG Bremen, Urteil v. 25.05.2007, 9 C 142/07; ebenso LG Köln, Urteil v. 30.11.2010, 18 O 150/10 zu einem Whirlpool).

Richtig anfechten

Eine Anfechtungserklärung muss eindeutig erkennen lassen, dass das Rechtsgeschäft wegen eines Fehlers beseitigt werden soll. Werden parallel zur Mitteilung des Preisirrtums Nachverhandlungen über den Preis begonnen, wird nicht hinreichend deutlich, dass sich der Händler in Gänze von dem Rechtsgeschäft lösen will, sodass keine Anfechtungserklärung vorliegt (so LG Berlin, Urteil v. 21.05.2012, 52 S 140/11).

Darüber hinaus ist es empfehlenswert, ausdrücklich auf die Anfechtung abzustellen, z.B. durch: „Leider war der angegebene Preis aufgrund [eines technischen Fehlers im Shop-System] fehlerhaft. Wir fechten den Vertrag aufgrund eines Erklärungsirrtums nach §§ 119 Absatz 1, 120 BGB an und werden die von Ihnen bestellte Ware nicht liefern."

Schnelles Handeln geboten!

Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, also nachdem der Händler vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Länge der angemessenen Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für das AG Hamburg-Barmbek war jedenfalls im Falle eines großen Unternehmens eine Frist von 10 Tagen zu lang, das LG München sah 14 Tage noch als unverzüglich an (AG Hamburg-Barmbek, Urteil v. 03.12.2003, 811B C 61/03; LG Berlin, Urteil v. 20.07.2004, Az. 4 O 293/04). Ist man über die Notwendigkeit einer Anfechtung unsicher, empfiehlt es sich, einen Rechtanwalt zu kontaktieren.

Konsequenzen: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

Derjenige, der den Kaufvertrag wegen Irrtums anfechtet, muss Schadensersatz leisten (§ 122 Abs. 1 BGB). Zu ersetzen ist der sog. Vertrauensschaden, d.h. der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte. Die Obergrenze bildet dabei das Erfüllungsinteresse. Dies bedeutet, dass der Geschädigte durch den Schadensersatz auch nicht besser gestellt werden soll, als wenn der Vertrag wirksam gewesen wäre. Die Höhe des Schadens muss von dem Geschädigten nachgewiesen werden.

Beispiel: Der Marktpreis für ein Smartphone liegt bei 700 Euro, in einem Online-Shop wird es versehentlich für 350 Euro angeboten. Der Verbraucher bestellt das Smartphone. Einige Tage später wird das Smartphone im Rahmen einer Werbeaktion bei einem Elektronikhändler für 630 Euro angeboten. Da der Verbraucher auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut, kauft er dieses Smartphone nicht. Wenn der Online-Händler wirksam angefochten hat und das Angebot des Elektronikhändlers nicht mehr besteht, hätte der Verbraucher einen Vertrauensschaden von 70 Euro gehabt, nämlich die Differenz der günstigeren Werbeaktion zum Marktpreis.

Letzte Chance: Der Grundsatz von Treu und Glauben

Kann der Vertrag nicht angefochten werden, so sind die Ansprüche des Kunden dennoch unter Umständen nicht durchsetzbar. Dies ist dann der Fall, wenn in der Durchsetzung eine unzulässige Rechtsausübung liegen würde (§ 242 BGB). Dies ist jedoch nicht bereits dann gegeben, wenn das Produkt besonders günstig ist oder der Käufer um die fehlerhafte Preisangabe weiß. Es bedarf darüber hinaus der Feststellung, dass das Festhalten an dem Vertrag für den Irrenden schlechthin unzumutbar ist und auch die diesbezüglichen Umstände für den anderen Teil erkennbar sind.

Einen solchen Verstoß gegen Treu und Glauben sah das OLG Düsseldorf für den Fall als gegeben an, dass Generatoren, welche einen Marktpreis von über 3000 Euro hatten, für 24 Euro zum Verkauf angeboten wurden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2016, I-16 U 72/15). Der Käufer, ebenfalls ein Unternehmer, hatte kein eigenes Interesse an den Generatoren, erkannte aber den falschen Preis und wollte die Generatoren erwerben und dann mit großem Gewinn weiterveräußern.

Ganz aktuell hat auch das AG Dortmund entschieden, dass ein Händler der fälschlicherweise Markisen für 29,90 statt 2.990,00 Euro anbot, nicht zur Lieferung verpflichtet ist, da in dem Ausnutzen des Preisfehlers ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege (AG Dortmund, Urteil v. 21.02.2017, 425 C 9322/16).
 

Tipp

Ein Vertrag zu einem falschen Preis ist schnell geschlossen – gerade im Online-Handel können kleine Tippfehler große Auswirkungen haben. Beruht der Preisirrtum auf einer falschen Eingabe oder einem technischen Fehler, sollten der Vertrag unverzüglich angefochten werden. Dabei sollte man auf eine klare Formulierung achten. Zu der Frage, ob und wie eine Anfechtung möglich ist, existieren viele, nicht immer einheitliche Gerichtsentscheidungen, sodass es hier tatsächlich auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.

Selbst wenn keine Anfechtung möglich ist, kann der Vertrag dennoch gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies bedarf aber besonderer Umstände, das bloße Wissen um den fehlerhaften Preis genügt hier nicht.

Im Zweifel ist die Konsulation eines Rechtsanwalts ratsam.

Quelle: Trusted Shops

Themenkanäle: E-Commerce, Beratung, Sicherheit

Weitere Beiträge zum Thema:

Beliebte Beiträge:

Thumbnail-Foto: Neuer elektronischer Kurzbeschlag XS4 Mini Metal von SALTO...
04.10.2023   #stationärer Einzelhandel #Sicherheit

Neuer elektronischer Kurzbeschlag XS4 Mini Metal von SALTO

SALTO Systems erweitert seine Serie elektronischer Kurzbeschläge mit dem XS4 Mini Metal um ein neues Design mit Metallgehäuse.

Der Beschlag ist einfach zu installieren, elegant, robust und mit modernster Zutrittstechnologie ausgestattet. Das neue Modell macht es leichter denn je, von teuren, unsicheren und unflexiblen mechanischen Schließsystemen auf ...

Thumbnail-Foto: EuroCIS 2024: Go beyond today!
16.10.2023   #Handel #Tech in Retail

EuroCIS 2024: Go beyond today!

Vom 27. bis 29. Februar 2024 trifft sich in Düsseldorf das Who is Who der Retail Technology Branche Europas

Go beyond today! Die EuroCIS zeigt Ende Februar wieder Lösungen und Produkte für den Handel der Zukunft @Messe DüsseldorfEnde Februar werden auf der EuroCIS, The Leading Trade Fair for Retail Technology, wieder zahlreiche Unternehmen ...

Thumbnail-Foto: Frag den Bot: Generative KI im Handel
02.01.2024   #Tech in Retail #Lebensmitteleinzelhandel

Frag den Bot: Generative KI im Handel

Revolution im Handel: Die Ära der generativen KI und KI-Bots

Sie können Daten analysieren, Produkte betexten, Kundenfragen beantworten oder Code schreiben...

Thumbnail-Foto: Hilfe für den Handel: Wir stellen vor – „Handel innovativ“...
26.10.2023   #Online-Handel #stationärer Einzelhandel

Hilfe für den Handel: Wir stellen vor – „Handel innovativ“

Das Projekt unterstützt den stationären Einzelhandel bei der Umsetzung digitaler Services – auch bei der Personalgewinnung

Neue digitale Lösungen sowie Verknüpfungen von Vertriebsformen des Einzelhandels mit Online-Angeboten. Sie zu entwickeln – dabei hilft das Projekt „Handel innovativ" dem Einzelhandel – nicht nur mit Know-how, sondern ...

Thumbnail-Foto: Digitale Konzepte für den stationären Einzelhandel...
27.10.2023   #stationärer Einzelhandel #Self-Checkout-Systeme

Digitale Konzepte für den stationären Einzelhandel

Der Onlinehandel boomt. Stationäre Geschäfte haben aber noch längst nicht ausgedient.

Betreiber*innen können sich auch dort den Fortschritt zum Vorteil machen und die Kundeneffizienz durch den gezielten Einsatz digitaler Tools optimieren.Digitale Lösungen sind auch im stationären Handel zukunftsweisendBeim Einkauf in ...

Thumbnail-Foto: Autonome Stores aus aller Welt – ein Überblick...
18.12.2023   #Tech in Retail #Self-Checkout-Systeme

Autonome Stores aus aller Welt – ein Überblick

Die Stores gibt es in verschiedenen Segmenten des Einzelhandels wie LEH, Mode, Elektronik, Convenience Stores und Fast Food.

In einer hart umkämpften globalen Einzelhandelslandschaft befinden sich autonome Stores im Aufschwung. Sie tragen dem veränderten Verbraucherverhalten Rechnung, senken Betriebskosten, verbessern die Rentabilität und tragen zur ...

Thumbnail-Foto: SALTO Neo Zylinder für Schlüsselschalter und Rohrtresore...
31.10.2023   #stationärer Einzelhandel #Sicherheit

SALTO Neo Zylinder für Schlüsselschalter und Rohrtresore

Mit zwei neuen Modellen des SALTO Neo erweitert SALTO das Einsatzspektrum seiner elektronischen Zylinder

Neu sind empfindliche Schlüsselschalter sowie z.B. Schlüsseldepots und Rohrtresore. Der SALTO Neo Zylinder E7 mit gefederter Rückstellung des Schließbarts ist ein elektronischer Halbzylinder mit Europrofil, der speziell für ...

Thumbnail-Foto: Trigo und Netto kündigen einen autonomen Supermarkt mit...
24.01.2024   #Tech in Retail #Künstliche Intelligenz

Trigo und Netto kündigen einen autonomen Supermarkt mit Echtzeit-Quittungsfunktion an.

„Letzter Schritt” zum reibungslosen Einkaufen schafft Vertrauen bei Verbrauchern, die ihre Quittungen VOR dem Verlassen des Geschäfts einsehen möchten
Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 800 m2 mit Computer Vision AI ist der größte neu ausgerüstete Supermarkt in Europa, der eine reibungslose Checkout-Erfahrung bietet

Trigo, ein führender Anbieter von KI-gestützter Computer-Vision-Technologie, die herkömmliche Einzelhandelsgeschäfte in digitale Smart Stores verwandelt, und die Discounter-Supermarktkette Netto Marken-Discount (auch als Netto ...

Thumbnail-Foto: Hamburger Oak Store setzt auf SaaS-Lösung
16.11.2023   #Warenwirtschaftssysteme (WWS) #Cloud-Computing

Hamburger Oak Store setzt auf SaaS-Lösung

REMIRA RETAIL Cloud digitalisiert Kasse und Backoffice im Handel

Der Hamburger Streetfashion-Anbieter Oak Store...

Thumbnail-Foto: ALDI treibt Recycling voran: Discounter testet Produktverpackungen mit...
07.12.2023   #Tech in Retail #Verpackungen

ALDI treibt Recycling voran: Discounter testet Produktverpackungen mit digitalen Wasserzeichen

ALDI engagiert sich für eine verbesserte Trennung von Kunststoffverpackungen ...

Anbieter

REMIRA Group GmbH
REMIRA Group GmbH
Phoenixplatz 2
44263 Dortmund
SALTO Systems GmbH
SALTO Systems GmbH
Schwelmer Str. 245
42389 Wuppertal
POSBOX GmbH
POSBOX GmbH
Süchtelner Str. 16
41066 Mönchengladbach
VusionGroup SA
VusionGroup SA
55 place Nelson Mandela
90000 Nanterre
m3connect GmbH
m3connect GmbH
Pascalstraße 18
52076 Aachen
Verisure Deutschland GmbH
Verisure Deutschland GmbH
Balcke-Dürr-Allee 2
40882 Ratingen