Online-Händler müssen zahlreiche Informationspflichten erfüllen. So muss z.B. im Impressum zusätzlich zur e-Mail-Adresse noch die Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme genannt werden. Das LG Bamberg hat diese Pflicht weiter konkretisiert.
Neben der e-Mail-Adresse müssen im Impressum eines Online-Shops noch Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Unternehmer ermöglichen, gemacht werden. Oft wird hierzu die Telefonnummer angegeben. Diese Angabe ist aber keineswegs verpflichtend. Der EuGH (Urt. v. 16.10.2008, C‑298/07) hat hierzu festgestellt, dass eine Telefonnummer nicht angegeben werden muss, sofern es auch ein Kontaktformular gibt. Dieses müsse aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
“Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet.”
Leider vermeidet es das Gericht in seiner Entscheidung, Literatur und Rechtsprechung zu zitieren. Daher bleibt unklar, weshalb das Gericht sich auf die genau 60 Minuten festgelegt hat. Nach der zugrunde liegenden EuGH-Rechtsprechung ist die Entscheidung jedoch folgerichtig.
Allerdings bleiben viele Fragen ungeklärt. So ist z.B. weiter unklar, zu welcher Tageszeit diese Antwortzeit realisiert werden kann. Oder reicht ein Auto-Replay auf eine Anfrage via Kontaktformular mit dem Text “Vielen Dank für Ihre Nachricht, wir werden uns zeitnah darum kümmern”? (Auf keinen Fall reicht das Kontaktformular von amazon, wie das LG Wiesbaden – Urt. v. 21.12.2011, 11 O 65/11 – bereits festgestellt hat.). Das Urteil lässt viele Fragen offen. Es bleibt abzuwarten, ob es zu diesem Thema noch weitere Rechtsprechung geben wird.
Autor: Martin Ratze (www.shopbetreiber-blog.de)