Corona-Krise: schrittweise Öffnung der Geschäfte
Was Einzelhändler jetzt beachten müssen
Nach dem neuesten Beschluss von Bund und Ländern im Zuge der Corona-Pandemie dürfen Geschäfte bis zu einer Mindestgröße von 800 Quadratmetern Verkaufsfläche ab heute, Montag, 20. April 2020, wieder für die Kundschaft öffnen. Auch Buchläden, KfZ- sowie Fahrradhändler können – unabhändig von ihrer Ladengröße – wieder aufmachen. Aber: Um öffnen zu dürfen, müssen Geschäfte gewisse „Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen“ (Protokoll der Bund-Länder-Konferenz vom 15. April 2020) erfüllen. Hier eine Übersicht.
Die Details der Auflagen erarbeiten die Bundesländer jeweils selbst. So unterscheiden sich beispielsweise die Vorgaben bezüglich der Zutrittsbegrenzungen beziehungsweise der Maximalanzahl der Kunden im Geschäft. Die Angaben der einzelnen Bundesländer setzen entweder einen gesicherten Maximalabstand zwischen den Kunden (zwischen 1,5 und 2 Metern) oder eine Quadratmeteranzahl, die pro Kunde zur Verfügung stehen muss (zwischen 10 und 20 Quadratmetern) fest.
Sonderregelungen einzelner Bundesländer
Doch nicht in allen Bundesländern wird der Bund-Länder-Beschluss auch ab heute umgesetzt. In Berlin sind einige Punkte noch strittig, weshalb zunächst eine Verlängerung der bislang gültigen Regelungen um eine Woche verkündet wurde. In Brandenburg gelten die Regelungen des Beschlusses erst ab Mittwoch, 22. April, in Thüringen ab Freitag, 24. April, und in Bayern ab Montag, 27. April.
Bau- und Gartenmärkte waren in den meisten Bundesländern auch in den vergangenen Wochen geöffnet. Mit Bayern und Sachsen schließen sich am Montag, 20. April, auch die letzten Bundesländer dieser Ausnahmeregelung an. In Nordrhein-Westfalen gilt zudem ab dem heutigen Tag eine Sonderregel für Babyfachmärkte und Möbelhäuser.
Unterschiedliche Vorgaben gibt es auch in Bezug auf Einkaufszentren: So müssen sie in Sachsen ausnahmslos geschlossen bleiben, während im Saarland Shoppingcenter mit einer Maximalgröße von 800 Quadratmeter aufmachen dürfen und die meisten anderen Länder das Öffnen ohne Einschränkung erlauben. Nicht einheitlich geregelt ist auch die Frage, ob eine Verkleinerung der Verkaufsfläche auf unter 800m² zulässig ist beziehungsweise ob so auch größere Geschäfte einer Verlängerung des Öffnungsverbotes entgehen können.
Eine Übersicht über Vorgaben der einzelnen Bundeländer finden Sie hier.
Umsetzung der Auflagen
Wie Einzelhändler dafür sorgen, dass die Auflagen in ihrem Geschäft erfüllt werden, bleibt bislang ihnen überlassen. Eine Einkaufswagen-Pflicht, Klebestreifen auf dem Boden, Schutzscheiben und Abstandhalter an den Kassen – die Maßnahmen, die sich bereits im Lebensmitteleinzelhandel bewährt haben, müssen nun auch in anderen Shops erprobt werden. Aushänge zur Sensibilisierung der Kundschaft und zur Mitteilung der allgemeinen Regelungen, die an Eingang, Regalen und Kassenbereich angebracht werden können, finden Einzelhändler beispielsweise auf der Seite des HDE.
Ansonsten gelten für den Einzelhandel dieselben Verhaltensempfehlungen wie an anderen Orten, an denen Menschen aufeinandertreffen: richtiges Husten, Handhygiene, Vermeidung von Berührungen und das Einhalten des Mindestabstandes. Das Tragen einer Maske in Geschäften wird mittlerweile von Robert-Koch-Institut und Bundesregierung gleichermaßen dringend empfohlen. Eine Maskenpflicht gilt jedoch bislang nur in Sachsen (ab dem 20. April) und ab kommender Woche (27. April) in Bayern.
Mehr über richtige Hygienemaßnahmen im Handel lesen Sie hier.
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