"Like Button" - EuGH präzisiert Haftungsrisiko für Shopbetreiber
Die in dem Urteil vorgenommene Konkretisierung ist für Betreiber von Online-Shops eine positive Nachricht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sein Urteil in der Rechtssache Fashion ID verkündet.
Die in dem Urteil vorgenommene Konkretisierung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei Einbindung des Facebook "Like Buttons" ist für Betreiber von Online-Shops eine positive Nachricht.
Keine Haftung für Vergehen durch Dritte im Datenschutzrecht. Das ist die Botschaft, die heute aus Straßburg gesendet wird. Zwar bestätigt der Europäische Gerichtshof mit seinem heutigen Urteil in der Rechtssache Fashion ID sein weites Verständnis der sogenannten Gemeinsamen Verantwortlichkeit im Datenschutzrecht. Mit seiner Entscheidung unternimmt der EuGH jedoch zugleich eine wohldosierte Korrektur der eigenen Rechtsprechung und präzisiert die Verantwortlichkeiten bei Datenverarbeitungen im Internet in einer praxisgerechten Art und Weise.
„War eine Haftung von Shopbetreibern für Verfehlungen von Facebook auf Grundlage der sogenannten Fanpage-Entscheidung faktisch noch unbegrenzt, wird auf Grundlage der heutigen Entscheidung eine mögliche Haftung auf den tatsächlichen Beitrag des Shopbetreibers an der gemeinsam mit Facebook vorgenommenen Datenverarbeitung reduziert.“, stellt Sebastian Schulz, Leiter Datenschutz des bevh, heraus. „Diese Präzisierung ist praxisgerecht und war nach den weitreichenden EuGH-Entscheidungen zu Fanpages und Jehovas Zeugen überfällig. Mit seiner Feststellung, dass sich die Rechtfertigung der Datenverarbeitung nur auf den Teil der Verarbeitung erstrecken muss, der durch den Shopbetreiber auch beeinflussbar ist, bestätigt das oberste Europäische Gericht zudem, dass die im Zusammenhang mit der Einbindung des Facebook 'Like-Buttons' erforderliche Einwilligung der Websitebesucher rechtswirksam eingeholt werden kann.“
Die Rechtsfragen rund um die Gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne von Artikel 26 Datenschutz-Grundverordnung sind jedoch auch mit dem heutigen Urteil des EuGH nicht vollumfänglich beantwortet. Was etwa „das Wesentliche der Vereinbarung“ ist, das den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden soll, ist in der Praxis nach wie vor hoch umstritten. Die für das Jahr 2020 vorgesehene Evaluation der DSGVO bietet eine gute Gelegenheit, um auch in diesem Punkt die handwerklichen Schwächen der DSGVO zu korrigieren.
Hier geht es zum EuGH-Urteil.