Händler, die ihre Versandverpackungen bisher nicht lizenziert haben, sollten das spätestens mit Beginn des Jahres 2019 tun. Sogenannte Erstinverkehrbringer von Verpackungsmaterialien sind verpflichtet, diese an einem dualen System zu beteiligen und Lizenzgebühren zu zahlen. Ein neues Verpackungsgesetz sorgt für Transparenz, kann aber auch zu Bußgeldern und Vertriebsverboten führen.
Alle, die Ware gewerbsmäßig an Kunden versenden und dafür Verpackungen neu in den Verkehr bringen, gelten als „Verpackungshersteller“. Davon betroffen sind also auch Online- und Versandhändler. Diese sind verpflichtet anzugeben, wie viel Verpackungsmaterial sie erstmalig verwenden, das beim Endkunden als Abfall anfällt.
Recyclingkosten gerechter verteilen: die neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“
Mit der Beteiligung an einem dualen System tragen Verpackungshersteller die Kosten für Entsorgung und Wiederverwertung mit. „Wir raten Händlern, die noch nicht registriert sind, sich so schnell wie möglich mit einem Systembetreiber in Kontakt zu setzen, denn die Pflicht zur Systembeteiligung besteht bereits. Sofern hier noch nichts passiert ist, handelt derjenige aktuell rechtswidrig“, erklärt Gunda Rachut, Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Die ZSVR nimmt ihre Arbeit als Behörde offiziell am 01. Januar 2019 auf und unterliegt der Aufsicht des Umweltbundesamtes (UBA). Dann wird nämlich die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) von 1991 von einem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Mit dieser Maßnahme möchte die deutsche Bundesregierung recyclingfähige Materialien fördern und Wettbewerbsverzerrungen reduzieren. Laut Angaben der ZSVR entsteht jährlich ein Schaden von 200 bis 500 Millionen Euro durch Unternehmen, die ihre Verpackungen nicht lizenzieren. Diese Kosten müssen angemeldete Firmen mittragen.
Beispiele für anerkannte duale Systeme: BellandVision GmbH, Der Grüne Punkt (Duales System Deutschland GmbH), Interseroh Dienstleistungs GmbH, Noventiz Dual GmbH, RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG, Zentek GmbH & Co. KG
Zu diesem Zweck wird nun die Registrierungspflicht bei der ZSVR eingeführt. Dank des öffentlich einsehbaren Verpackungsregisters LUCID wird transparent, wer seine Verpackungen lizenziert hat und wer nicht. Der Druck auf Hersteller und Händler steigt also, denn „aus der Erfahrung mit der Stiftung elektro altgeräte register kann man sagen, dass es viel Konkurrenzbeobachtung gibt. So sind diejenigen schnell aufgefallen, die meinten, die Pflichten nicht umsetzen zu müssen“, so Gunda Rachut von der ZSVR. Wer Verpackungen in den Verkehr bringt, die nicht lizenziert sind, riskiert Bußgelder von bis zu 200.000 Euro pro Fall.
Was müssen Händler jetzt tun?
Um Strafen zu entgehen, ist der erste Schritt für Versand- und Onlinehändler nun, sich bei einem dualen System ihrer Wahl anzumelden und dort Angaben über die geplante Menge an Verpackungsmaterialien (Materialart und Gesamtgewicht) zu machen, die für den Versand in einem bestimmten Zeitraum eingesetzt werden sollen. Dies gilt auch für den gewerbsmäßigen Import von Verpackungsmaterialien.
Anschließend folgt die kostenlose Registrierung bei der ZSVR. Dafür sind der Unternehmensname, die vertretungsberechtigte Person, eine E-Mail-Adresse und ein Passwort anzugeben. In einem zweiten Schritt wird die Registrierung mit Handelsregister- und Steuernummer abgeschlossen. Außerdem sind die Angaben, die beim Systembetreiber hinterlegt wurden, ebenfalls zu melden. Eine Vorregistrierung für 2019 wird voraussichtlich im August dieses Jahres ermöglicht.
Nach Ablauf des Jahres sind zu guter Letzt sowohl an den Systembetreiber als auch an die Zentrale Stelle die tatsächlich verbrauchte Masse an Verpackungen zu melden. Neben den zu lizenzierenden Materialien Kartons und Umschlägen gehören auch Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Folien, Füll- und Verschlussmaterial.
Anhand dieser Angaben berechnet sich die Systembeteiligungsgebühr. Diese Lizenzgebühr wird in Zukunft für recyclingfähige Materialien sinken. Auf entsprechende Verpackungen umzustellen lohnt sich also.
Lizenzgebühren fallen für jeden Erstinverkehrbringer an, egal, wie wenige Verpackungen er versendet. „Bagatellgrenzen gelten nur für die Vollständigkeitserklärung, also eine Art geprüfte Jahresabschlussmeldung. Diese muss nur abgegeben werden, wenn der Hersteller mit seinen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bestimmte Mengenschwellen im Kalenderjahr überschritten hat“, so Rachut. Diese Schwellen liegen für Glas bei 80 Tonnen, für Papier, Pappe und Karton bei 50 Tonnen und für Kunststoffe bei 30 Tonnen. Die Vollständigkeitserklärung muss jährlich bis zum 15. Mai an die ZSVR abgegeben werden.