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Pausenzeiten und -räume im Einzelhandel
PantherMedia/logoff
Arbeit ist wichtig, doch Pausen sind es auch! Ob sie allein oder mit Kollegen verbracht werden, an der frischen Luft oder in extra eingerichteten Räumen – der Mensch braucht Pausenzeiten, um sich zu erholen und neue Energie für den weiteren Arbeitstag zu schöpfen. Das gilt auch und insbesondere für den Einzelhandel, wo sich die Beschäftigten zu einem Großteil ihrer Arbeitszeit in direktem Kundenkontakt befinden und körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten verrichten.
Der positive Nutzen von Pausen steht außer Frage. Doch was sagt das Gesetz? Welche Ansprüche haben Beschäftigte im Handel in Bezug auf ihre Pausengestaltung? Und was müssen Arbeitgeber leisten und bereitstellen?
Pausenzeiten: Was sagt das Gesetz?
Pausen sind in Deutschland gesetzlich einheitlich durch das Arbeitszeitengesetz (ArbZG) geregelt. Die Dauer hängt von der Länge des Arbeitstages ab. Wer sechs bis neun Stunden arbeitet, dem stehen laut Gesetz eine Pause von 30 Minuten zu. Bei über neun Stunden sind es 45 Minuten. Arbeitet der Arbeitnehmer weniger als sechs Stunden, hat er keinen Anspruch auf Pause.
Der Arbeitgeber hat das Recht, vertraglich eine feste Uhrzeit für die Pause festzulegen. Er darf auch bestimmen, ob die Pause am Stück oder in mehreren kürzeren Pausen von mindestens 15 Minuten zu nehmen ist. Verzichtet der Arbeitnehmer freiwillig auf seine Pause, so wird diese nicht als bezahlte Arbeitszeit angerechnet.
In Bezug auf die Pausenzeiten spielen Alter oder Geschlechte keine Rolle. Auch für Schwangere oder Menschen mit Behinderung sieht das Arbeitszeitengesetz keine besondere Pausenregelung vor.
Eine kurze Zigarette zwischendurch?
Beschäftigte im Einzelhandel haben wie andere Beschäftigte auch das Recht, ihre Pausen frei zu gestalten. Ob sie diese mit Sportübungen, einem kleinen Nickerchen, einem Imbiss oder eben einer Zigarette verbringen, bleibt ihnen überlassen. Außerhalb der gesetzlichen Pause gibt es jedoch kein Recht auf kurze Raucherpausen während der Arbeitszeit.
Häufig erlauben Arbeitgeber diese dennoch. Sie gelten dann jedoch nicht als Arbeitszeit, sodass die Zeit im Anschluss an die reguläre Stundenzahl nachgeholt werden muss. Ohne Absprache ist von Raucherpausen jedoch dringend abzuraten, da diese zu Abmahnungen und im Ernstfall zu einer Kündigung führen können.
Und wohin in der Pause?
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) schreibt vor, dass in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten ein Pausenraum oder ein Pausenbereich zur Verfügung stehen muss. Ein Pausenraum meint dabei einen abgeschlossenen Raum, der ausschließlich der Erholung der Mitarbeiter dient. Ein Pausenbereich hingegen bezeichnet einen abgetrennten Bereich innerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitsplatzes, der für die Pausengestaltung bereitgestellt wird.
Auch in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten müssen dann Pausenräume eingerichtet werden, „wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern.“ Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin präzisiert diese Regelungen in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Unter anderem in Betrieben, in denen die Beschäftigten in Arbeitsräumen eingesetzt werden, „zu denen üblicherweise Dritte (z.B. Kunden, Publikum, Mitarbeiter von Fremdfirmen) Zutritt haben“ (ASR), muss demnach immer ein separater Ort für die Pause vorhanden sein. Im Einzelhandel, in dem der Kundenkontakt zum Alltag für die meisten Beschäftigten gehört, greift diese Regelung demnach immer.
Pausenräume oder -bereiche müssen sich an einem Ort befinden, den Beschäftigte „leicht und ungefährlich“ (ArbStättV) erreichen können. Es gilt eine maximale Wegstrecke von 100 Metern zwischen Arbeits- und Pausenraum.
Sitzen, liegen oder stehen?
Die Grundfläche eines Pausenraums muss laut ASR mindestens sechs Quadratmeter betragen. Bei mehr als sechs Beschäftigten, die den Pausenraum gleichzeitig benutzen sollen, muss mindestens ein Quadratmeter Fläche pro Person gewährleistet werden. Für jeden der Beschäftigten, die gleichzeitig den Raum nutzen, muss eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und ein Platz an einem Tisch bereitstehen. Für Schwangere muss zudem die Möglichkeit geschaffen werden, sich ausruhen und hinlegen zu können.
Der Pausenraum muss über Tageslicht verfügen und ausreichend beleuchtet, temperiert und mit Frischluft versorgt sein. Äußere Beeinträchtigungen (Gerüche, Lärm) und arbeitsbedingte Störungen müssen, soweit möglich, vom Pausenraum ferngehalten werden. So keine Kantine vor Ort ist, muss eine Möglichkeit zum Kühlen und Wärmen von Lebensmitteln gegeben sein.
Außerhalb der Pausenzeiten kann ein Pausenraum auch anderweitig genutzt werden, beispielsweise für Besprechungen oder interne Schulungen.
Rüstzeiten: Kassenwechsel und Co.
Als Rüstzeiten werden die Zeiten bezeichnet, die zur Vorbereitung einer bestimmten Tätigkeit nötig sind. Im Einzelhandel umfassen diese das Anlegen einer vorgeschriebenen Arbeitsbekleidung, zum Beispiel zur Arbeit hinter der Fleischtheke, Händewaschen, das Einrichten der Kasse und ähnliche, notwendige Tätigkeiten. Genauso gehören auch die Tätigkeiten, die nach Ende der eigentlichen Arbeit notwendig sind, um das Geschäft schließen zu können, zur Rüstzeit.
In der Regel gehören Rüstzeiten zur Arbeitszeit und werden nicht als Pausenzeit oder freie Zeit gerechnet.