Novelle des Verpackungsgesetzes

Neue Pflichten für Onlinehändler und Onlinemarktplatzbetreiber

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Quelle: PantherMedia/boytaro1428@gmail.com (YAYMicro)

Im Zuge der Reform des 2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetzes werden Nachweis-, Registrierungs- und Dokumentationspflichten erweitert. Dadurch sollen zum einen europäische Vorgaben in nationales Recht umgewandelt und zum anderen Lücken in den bestehenden Regelungen geschlossen werden. Dafür werden Registrierungspflichten Schritt für Schritt ausgeweitet, Kontrollpflichten und Verantwortlichkeiten genauer definiert und für Transportverpackungen neue Informations- und Dokumentationspflichten eingeführt.

Besonders für Online- und Versandhändler ergeben sich dadurch neue Anforderungen. Weitere Änderungen treten in drei Schritten in Kraft. 

Wir berichteten auf iXtenso.de:

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Ab dem 03.07.2021 müssen Händler folgende Punkte beachten:

  • Die Registrierungspflicht für Serviceverpackungen wird ausgeweitet. Dies betrifft vor allem Lebensmitteleinzelhändler und Gastronomen. Während Vertreiber von Serviceverpackungen bislang die verpackungsrechtliche Registrierungs- und Lizensierungspflicht an ihre Vorvertreiber delegieren konnten, müssen sie sich in Zukunft auch selbst bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. 
  • Für Letztvertreiber nicht systembeteiligter Verpackungen ergeben sich neue Informationspflichten. Diese beinhalten die Aufklärung der Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeit und den Sinn und Zweck jener Verpackungen. Unter die nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen fallen unter anderem Transportverpackungen oder Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (zum Beispiel Paletten). Eindeutig erfasst werden auch Mehrwegverpackungen.

Ab dem 01.01.2022 ergeben sich folgende Änderungen:

  • Für Transportverpackungen gelten neue Nachweis- und Dokumentationspflichten. Verpackungshersteller und in der Lieferkette nachfolgende Betreiber, die Verpackungen zurücknehmen, sind zukünftig dazu verpflichtet, über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Bislang galt dies nur für die Verkaufsverpackungen von schadstoffhaltigen Gütern sowie für Verpackungen mit potentiellen Umweltgefahren. Dafür müssen jährlich bis zum 15. Mai die im vorherigen Kalenderjahr zurückgenommenen, verwerteten und in Verkehr gebrachten Verpackungen nachprüfbar dokumentiert werden. 
  • Die Pfandpflicht wird ausgeweitet und schließt zukünftig alle Getränkedosen und Einwegbehälter ein, unabhängig von ihren Inhalten. Ab dem 01.01.2024 soll zudem eine Pfandpflicht für Behälter von Milchprodukten gelten. 
Pappe/Paletten im Lager gestapelt
Quelle: PantherMedia/Surabky

Ab dem 01.07.2022 gelten die weitreichendsten Änderungen:

  • Für Online-Marktplätze gilt eine Compliance-Kontrollpflicht. Bevor Plattformen wie Amazon, Ebay und Co. Angebote von Händlern nutzen, müssen sie die verpackungsrechtliche Lizensierung und Registrierung der Händler überprüfen. Andernfalls dürfen sie (Waren mit) systembeteiligungspflichtige(n) Verpackungen nicht vertreiben. Diese Überprüfung der Lizensierung muss jährlich erfolgen.
  • Auch für Fulfillment-Dienstleister gelten neue Kontrollpflichten; die Verantwortlichkeiten werden eindeutig definiert. Zu Fulfillment-Dienstleistern gehören zukünftig keine Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister. Stattdessen werden sie definiert als jene Personen(gesellschaften), die mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen erbringen: Lagerhaltung, Verpacken, Adressierung und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. 
  • Klar definierte Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Dienste nur bei einem Nachweis erfüllen, dass der Auftraggeber die Verpackungen lizensiert und registriert hat. 
  • Die verpackungsrechtliche Verantwortlichkeit muss klar definiert werden: Der Vertreiber gilt als verpackungsrechtlich verpflichteter Hersteller, sofern ein Fulfillment-Dienstleister das Verpacken von Waren übernimmt. Beim Dropshipping liegt die verpackungsrechtliche Verpflichtung bei dem Lieferanten, der den Versand übernimmt. 
  • Hersteller von allen Verpackungen (inklusive Transport-, Mehrweg- und pfandpflichtigen Einwegverpackungen) sind dazu verpflichtet, sich bei der Zentralen Stiftung Verpackungsregister zu registrieren. Generell dürfen keine Verpackungen mehr zum Verkauf angeboten werden, deren Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist.

Um sich auf die Änderungen vorzubereiten, sollten betroffene Händler ihre nächsten Handlungsschritte mit genügend Zeitpuffer einplanen und rechtzeitig einleiten. 

Autor: Elisa Wendorf

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