Die Novelle des Verpackungsgesetzes zum 1. Juli 2022 betrifft auch Einzelhändler: Alle Unternehmen, die Verpackungen mit Waren befüllen und an ihre Kunden abgeben, müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein.
Das Register ist öffentlich und macht sichtbar, wer seinen verpackungsrechtlichen Pflichten nachkommt. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot für die Waren, zudem drohen Bußgelder.
Der Markt des Verpackungsrecyclings braucht Transparenz und Fairness. Alle, die Waren mit ihren Verpackungen abgeben, müssen die Kosten für das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Sie sind Bäcker, Metzger, betreiben ein stationäres Handelsgeschäft egal welcher Branche, führen ein Restaurant, eine Apotheke oder verkaufen Ihre verpackten Waren online? Dann sind Sie von den Regeln des Verpackungsgesetzes betroffen und haben verpackungsrechtliche Pflichten zu erfüllen.
Was ändert sich und was ist zu tun?
Keine Ausnahmen mehr – Verpackte Ware darf nur noch mit Registrierung verkauft werden
Die Regeln werden strenger und gleichzeitig transparenter: Jeder, der Verpackungen mit Ware befüllt und an seine Kunden übergibt, muss sich bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort angeben, welche Verpackungsarten er in Verkehr bringt: Diese zählen entweder zu den Verpackungen mit oder ohne Systembeteiligungspflicht.
Im Einzelhandel werden vor allem Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht in Verkehr gebracht, wie Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen. Dazu zählen auch Serviceverpackungen, die erst vor Ort im Ladengeschäft mit Ware befüllt und an die Kunden übergeben werden. Die genannten Verpackungsarten im Einzelhandel sind systembeteiligungspflichtig, weil sie typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen und durch diesen entsorgt werden. Wer diese Verpackungen abgibt, muss auch die Pflichten der Systembeteiligung erfüllen.
Wer Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, wie Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen (das ist der Hersteller, der meist auf der Flasche steht), Transportverpackungen usw. befüllt und in Verkehr bringt, muss das nun bis zum 1. Juli 2022 ebenfalls im Verpackungsregister LUCID angeben. Die Pflicht, diese Verpackungen an einem System zu beteiligen und Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen abzugeben, besteht hierbei jedoch nicht.
Was bedeutet das für Einzelhändler?
- Wer verpflichtet, jedoch noch nicht im Verpackungsregister LUCID registriert ist, muss das schnellstens nachholen (Erstregistrierung) und alle weiteren verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Um rechtskonform zu handeln, schließen die Händler einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen. Darüber hinaus müssen sie ihre Verpackungsmengen 1:1 bei dem gewählten System und im Verpackungsregister LUCID melden. Diese Pflichten sind nicht neu.
- Wer bereits registriert ist und zusätzlich Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringt, muss seine Registrierung entsprechend anpassen und die weiteren Verpackungsarten im Verpackungsregister LUCID angeben (Änderungsregistrierung).
Um den verpflichteten Unternehmen die Erst- und Änderungsregistrierung zu erleichtern, veröffentlicht die ZSVR in Kürze auf der Website zwei Erklärfilme zu diesen Themen.
Unter Beobachtung: Onlinehändler werden stärker kontrolliert
Die Luft wird dünner für Onlinehändler, die sich nicht an ihre verpackungsrechtlichen Pflichten halten. Ab dem 1. Juli 2022 besteht für elektronische Marktplätze eine direkte Prüfpflicht: Sie müssen kontrollieren, ob die auf ihren Plattformen anbietenden Händler im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen. Können die Verkäufer nicht nachweisen, dass sie ihre Pflichten erfüllen, hat das gravierende Folgen für sie. Die Marktplätze dürfen ihnen in diesem Fall das Anbieten ihrer Waren nicht mehr ermöglichen.
Auch Fulfillment-Dienstleister müssen ab diesem Zeitpunkt sicherstellen, dass ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Ansonsten dürfen sie für die Kunden, die das nicht tun, ihre Leistungen nicht mehr anbieten.
Um sich rechtskonform zu verhalten, reicht es für Onlinehändler nicht aus, sich nur im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Da sie ihre Waren in systembeteiligungspflichtigen Versandverpackungen an ihre Kunden verschicken, müssen sie diese Verpackungen an einem System beteiligen. In manchen Fällen sind Onlinehändler auch für die Produktverpackungen der Waren verantwortlich, die sie versenden. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn sie die Waren als verantwortlicher Importeur erstmals auf den deutschen Markt bringen. Dann müssen sie auch diese Verkaufsverpackungen an einem System beteiligen und Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen abgeben.
Trotz Sonderregelung: Neue Registrierungspflicht für Betreiber von Pizzerien, Kiosken, Kinos & Co.
Pizzakartons, To-Go-Becher, Brötchentüten, Apothekendöschen: Dies sind alles Beispiele für Serviceverpackungen. Darunter versteht man Verpackungen, die erst vor Ort in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt werden, um deren Übergabe an den Kunden zu erleichtern. Der Händler, der die Waren an den Endverbraucher abgibt, wird als Letztvertreiber bezeichnet.
Bei Serviceverpackungen gibt es eine Sonderregelung, um die verpackungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. So kann der Letztvertreiber die unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt kaufen. Dann hat der Lieferant oder Großhändler bereits für das Recycling bezahlt. Der Letztvertreiber muss sich den vorbeteiligten Kauf der Serviceverpackungen auf der Rechnung oder dem Lieferschein bestätigen lassen. So kann er nachweisen, dass er seinen verpackungsrechtlichen Pflichten nachkommt. Der Lieferant bzw. Großhändler ist verpflichtet, ihm diese Bestätigung auszustellen.
Entscheidet sich der Letztvertreiber dafür, musste er sich bislang nicht im Verpackungsregister LUCID registrieren. Dies ändert sich nun zum 1. Juli 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sich nun auch Bäcker, Metzger, Apotheker, Betreiber von Restaurants, Kiosken, Imbissen, Marktstandbetreiber, Hoflädenbesitzer usw. im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort angeben, dass sie ihre Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt erworben haben. Dazu setzen sie im Registrierungsschritt „Welche Verpackungen bringen Sie in Verkehr?“ ein Häkchen in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“.
Macht ein Letztvertreiber keinen Gebrauch von der Sonderregelung, ist dieser schon jetzt verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren und seine Verpackungen an einem System zu beteiligen. Gleiches gilt für den Fall, wenn dieser neben Serviceverpackungen beispielsweise an anderer Stelle als im Ladengeschäft vorverpackte Waren in Verpackungen wie Verkaufs-, Versand- oder Umverpackungen in Verkehr bringt. Bei Verstößen besteht für diese Händler bereits heute ein Vertriebsverbot für ihre Waren, zudem drohen Bußgelder.
Neue Regeln, neue Pflichten: Wo finden Sie weitere Informationen?
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Neuerungen und zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten finden Sie auf der Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter www.verpackungsregister.org sowie auf den Social-Media-Kanälen der ZSVR bei LinkedIn und in Kürze auch auf Twitter.