News • 12.10.2020

Das Ende der „Abmahnindustrie“

„Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ verabschiedet

Arm auf Tisch unterschreibt ein Blatt Papier
Quelle: PantherMedia / luckybusiness

Kaum ein Onlinehändler hat es nicht schon leidvoll erlebt: Abmahnung, Unterlassungserklärung, hohe Anwaltskosten und Vertragsstrafen. Und das sehr oft wegen marginaler technischer oder inhaltlicher Fehler im sogenannten „Kleingedruckten“ auf der Internet-Seite. Darauf hat sich eine ganze „Abmahnindustrie“, die solche Fehler nicht um des fairen Wettbewerbs Willen, sondern als Einnahmequelle systematisch aufgriff, spezialisiert. Dies bedeutete bisher in der täglichen Praxis, vor allem für kleinere Onlinehändler große Unsicherheiten und schlimmstenfalls finanzielle, aber auch personelle Belastungen. Damit soll jetzt Schluss sein. Nach dem Bundestag wurde heute auch im Bundesrat das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ beschlossen.

„Wir freuen uns, dass unsere schon jahrelange Forderung nach einer Reform des Abmahnwesens in einer breiten Verbändekoalition nun endlich Erfolg hatte“, so Christoph Wenk-Fischer, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh). „Dass bei Verbänden bald nur noch solche, die sich als besonders qualifiziert auf einer vom Bundesamt für Justiz geführten Liste finden, abmahnen dürfen, begrüßen wir sehr. Bei der Abmahnung durch Wettbewerber wird diesen der finanzielle Anreiz weitgehend genommen, denn reine Formalverstöße gegen Informationspflichten sind von einer Kostenpflicht ausgenommen. Gleiches gilt für kleinere Unternehmen im Bereich des besonders schwer zu durchdringenden Datenschutz-Dschungels“, so Wenk-Fischer erläuternd.

Vorgesehen ist ebenfalls, dass bei „nur unerheblichen Beeinträchtigungen“ eine Vertragsstrafe nicht mehr als 1.000 Euro betragen darf. Auch der sogenannte „Fliegende Gerichtsstand“, nach dem sich der Abmahnende im Streitfall das zuständige Gericht weitgehend selbst aussuchen konnte, wird eingeschränkt.

Einen Wermutstropfen gibt es allerdings noch: Abmahnende Verbände müssen ihre Mitglieder, nach wie vor erst im gerichtlichen Verfahren, offenlegen. Wenk-Fischer dazu: „Nur so hätten Abgemahnte die Möglichkeit zu überprüfen, ob die Abmahnung zulässig ist. Dies wird uns also weiterhin beschäftigen und das neue Recht muss sich in der Praxis als echte Erleichterung beweisen.“

Quelle: bevh

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