Neue Verbraucherrechte in Kraft
Das ändert sich 2022 für Verbraucherinnen und Verbraucher in ganz Europa
Seit 1. Januar 2022 sind zwei neue europäische Richtlinien in Kraft. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland fasst die wichtigsten Änderungen zusammen.
Gewährleistungsrechte für digitale Produkte und Update-Pflicht
Die gesetzliche Gewährleistung, in der das Unternehmen dafür einstehen muss, wenn ein Produkt defekt ist, bleibt in Deutschland weiterhin bei dem EU-weit vorgegebenen Minimum von zwei Jahren.
Neue Regelungen für Waren mit digitalen Komponenten
Neu sind EU-weite gesetzliche Regelungen für digitale Waren und Dienstleistungen, wie zum Beispiel: Smartphones, Smart-TVs, E-Books, Streamingdienste, digitale Spiele oder Apps. Damit reagiert der europäische Gesetzgeber auf die größten Wachstumsmärkte der vergangenen Jahre und stellt sicher, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch bei diesen Produkten mindestens zwei Jahre lang Gewährleistungsrechte zur Verfügung stehen. Bei kontinuierlicher Bereitstellung von digitalen Dienstleistungen oder digitalen Inhalten kann sie sogar länger ausfallen. Insbesondere in Deutschland, Österreich, Bulgarien, Frankreich, Portugal und Slowenien gilt die Gewährleistung über den gesamten Bereitstellungszeitraum. Außerdem können Verbraucherinnen und Verbraucher sich nun auch auf eine Update-Pflicht für digitale Produkte und digitale Elemente von Waren berufen.
Einfachere Nachweisbarkeit von Mängeln
Die sogenannte Beweislastumkehr verlängert sich zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland, Bulgarien, Zypern, Finnland, Luxemburg und Polen von sechs auf zwölf Monate. Tritt in den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf ein Mangel auf, wird im Sinne des Verbrauchers vermutet, dass die Ware bereits beim Kauf defekt war.
Reparatur statt Austausch
Was tun, wenn doch einmal ein Mangel auftritt? Kundinnen und Kunden haben wie bisher ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Neu ist jedoch, dass diese selbst wählen können, ob sie lieber neue Ware oder aber eine Reparatur möchten. Die Händlerin oder der Händler darf dies nur ablehnen, wenn die Reparatur mit unverhältnismäßig hohen Kosten für das Unternehmen verbunden wäre. Dann haben Kundinnen und Kunden unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Preisminderung oder auf Vertragsauflösung.
EU-Länder führen neue Regelungen ein
Außerdem gibt es nun in noch mehr EU-Mitgliedstaaten ein Recht auf Reparatur sowie die Pflicht, Ersatzteile bereitzustellen. Während in einigen EU-Ländern wie Bulgarien, Frankreich und Deutschland bereits ein Recht auf Reparatur und die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen bestand, wurden in anderen EU-Ländern jetzt neue Regelungen eingeführt. Zudem ist das herstellende Unternehmen verpflichtet, in den drei Jahren nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung kostenpflichtige Kundendienstleistungen zu erbringen.
Viele dieser neuen Regelungen stehen ganz im Zeichen einer "grünen", europaweiten Kreislaufwirtschaft und sollen dazu führen, dass Waren über größere Zeiträume genutzt werden können.